Die Auflösung des FB Wirtschaftswissenschaften an der FH Lausitz.

Hintergrundinformationen zum Rechtsstreit mit der FHL

Hintergrund für die Auflösung des FB Wirtschaftswissenschaften sind wohl  politische Vorgaben der Landesregierung und/oder der persönliche Ehrgeiz der bis letztes Jahr amtierenden Präsidentin der FHL, Frau Klotz, zu einer schnelleren Umsetzung des Bologna-Prozesses vor 2010, insb. noch vor Beendigung ihrer Amtszeit zum Ende des Jahres 2006.

Problematisch ist vor allem die Vorgehensweise der Präsidentin zur Durchsetzung ihrer Ziele. Hierbei wurden grundlegende demokratische und parlamentarische Verfahrensweisen außer Kraft gesetzt und die Selbstverwaltungsprinzipien der Hochschule missachtet:

Im Juni vergangenen Jahres hatten turnusgemäß Fachbereichsratswahlen stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Pläne zur Auflösung des FB WW.

Bei der anschließenden Dekanewahl durch den neu konstituierten Fachbereichsrat (FBR) hat die Präsidentin zwar das Vorschlagsrecht, gleichwohl werden Dekan und Prodekan durch den FBR gewählt.

(Da die parlamentarischen Prinzipien auch für die Hochschule gelten, hier ein Beispiel: Bei der Wahl des Bundeskanzlers schlägt der Bundespräsident dem Bundestag den Kandidaten vor. Wird dieser gewählt, so ernennt der Bundespräsident den Gewählten zum Bundeskanzler.)

Vor der Wahl hatte die Präsidentin den Mitgliedern des Fachbereichsrates damit gedroht, den FB aufzulösen, sollte dieser nicht ihrem Kandidatenvorschlag für das Amt des Dekans folgen. Dieses Verhalten stellt möglicherweise einen Verstoß gegen die Wahlfreiheit dar, wonach Wahlen frei von staatlichem, politischem oder wirtschaftlichem Druck sein müssen.

Die beiden von der Präsidentin der FHL vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt des Dekans und Prodekans wurden vom Fachbereichsrat nicht gewählt. Für einen zweiten Wahlgang wurden keine neuen Kandidaten benannt, obwohl der FBR der Hochschulleitung mitgeteilt hatte, dass eine Mehrheit für einen anderen Kandidaten gegeben sei. Stattdessen machte sie ihre Drohung wahr und löste den Fachbereich auf.

(Zurück zum Beispiel: In der bisherigen Verfassungspraxis der Bundesrepublik hatten die Bundespräsidenten immer erkannt, wer als einziger aussichtsreicher Kandidat für das Amt des Bundeskanzlers nominiert werden musste.)

Am FB WW hatte es auch mindestens einen aussichtsreichen Kandidaten gegeben – dieser wurde aber von der Präsidentin nicht nominiert.

Die Präsidentin der FHL löste den Fachbereich auf, weil dieser ihrem Kandidatenvorschlag nicht folgte. Würde der Bundespräsident in einer vergleichbaren Situation den Bundestag auflösen? Zum Glück nicht: Erhält der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, so käme der neue Kandidatenvorschlag aus der Mitte des Bundestages. Erhält dessen Kandidat die absolute Mehrheit, so hat der Bundespräsident den Gewählten zum Bundeskanzler zu ernennen.

Und noch ein Beispiel aus dem vergangenen Jahr: Ein vom Landeshochschulrat vorgeschlagener Kandidat für das Rektorenamt der BTU Cottbus erhielt nicht die Mehrheit der Stimmen des akademischen Senats. Statt die BTU aufzulösen, schlug er dem Selbstverwaltungsgremium einen neuen, dieses Mal mehrheitsfähigen Kandidaten vor. Es geht also auch anders).

Unterstützung für ihre Entscheidung zur Auflösung des FB WW, die einen „Politikwechsel“ (Prof. Schröder) einleiten und der „Etablierung unvoreingenommener Professoren“ (Frau Klotz) dienen sollte, um so den Studiengang BWL entsprechend des Bologna-Prozesses weiter zu entwickeln, holte sich die Präsidentin in einer nicht-öffentlichen Senatssitzung. Dort begründete sie die Notwendigkeit einer Auflösung des Fachbereiches im Wesentlichen mit persönlichen Befindlichkeiten gegenüber dem früheren Dekan des FB WW, Prof. Metz, einer Pattsituation im Fachbereichsrat sowie eines angeblichen Nicht-Funktionierens der Selbstverwaltung. Dies habe u.a. zu einer „Handlungsunfähigkeit“ geführt (nämlich der Nicht-Wahl ihres Kandidaten und der fehlenden Bereitschaft, das Diplom als Regelstudienabschluss trotz der bereits beschlossenen Einführung von Bachelor- und Masterabschlüssen sofort aufzugeben).

Noch am gleichen Tag wurde die Auflösung des FB WW beschlossen. Einen Tag später wurde ich als amtierender Dekan meiner Funktion enthoben und als Amtsträger diejenigen Kandidaten eingesetzt, die in der vorausgegangenen Dekanewahl nicht die Mehrheit des Fachbereiches gefunden hatten. (Meine – schriftlich bestätigte – Amtszeit als Dekan lief bis zur Wahl eines neuen Dekans, längstens bis Ende 2006!).

(Übertragen auf das zuvor verwendete Beispiel: Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag einen PDS-Kandidaten als Kanzlerkandidaten vor. Da er wüsste, dass dieser nicht mehrheitsfähig ist, droht er den gewählten Volksvertretern mit der Auflösung des Bundestages für den Fall einer Ablehnung des von ihm vorgeschlagen Kandidaten. In der anschließenden Wahl wird der Kandidat abgelehnt, woraufhin der Bundespräsident den Bundestag auflöst und seinen in einer demokratischen Wahl unterlegenen PDS-Kandidaten zum Bundeskanzler ernennt. Zu unserem Glück kommt so etwas nur in totalitären Systemen vor.)

Der Studiengang BWL soll in spätestens zwei Jahren nach Cottbus verlegt werden. Damit wäre der FB IEM auf zwei Standorte verteilt. Die Option, den FB WW mit dem FB Sozialwesen in Cottbus zusammenzulegen – was inhaltlich leichter zu begründen gewesen wäre – kam für die Präsidentin nicht in Frage, weil der FB SW ebenfalls noch am Diplomabschluss festhält und eine „nicht unproblematische Personalkonstellation“ (Frau Klotz) aufweise.

Der Fachbereich Informatik/Elektrotechnik/Maschinenbau (FB IEM), der jetzt mehr als die Hälfte aller Studenten der FHL beheimatet, hat den Bologna-Prozess vollzogen. Mit 29 Professoren gegen 13 Professoren des ehemaligen FB WW bietet der FB IEM eine solide Sicherheit dafür, dass die Wirtschaftswissenschaftler in den Selbstverwaltungsgremien keinen Einfluss mehr nehmen können und der Bologna-Prozess zügig umgesetzt werden kann. So werden in Zukunft Informatiker, Elektrotechniker und Maschinenbauer über die Studien- und Prüfungsordnungen des BWL-Studiums entscheiden und nicht mehr die Fachkollegen.

Wenn das alles so sein kann -– und das muss nun gerichtlich geprüft werden – dann kann man die Gruppenuniversität mit ihren Selbstverwaltungsgremien auflösen und auch das Brandenburgische Hochschulgesetz (BbgHG) einstampfen. Dort gilt nämlich, dass das Diplom der Regelstudienabschluss ist (§17 Abs. 1), dass die Wahlen frei sind (§60 Abs. 1), der Dekan nur durch den Fachbereichsrat abgewählt werden kann (§74 Abs. 1) und Fachbereiche „verwandte oder benachbarte Fachgebiete“ umfassen, wobei „Größe und Abgrenzung der Fachbereiche“ gewährleisten müssen, „dass die dem Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können“ (§71 Abs. 2).

Es kann und darf auch nicht sein, dass der Fachbereich gezwungen werden soll, politische Vorgaben ohne gesetzliche Grundlagen umzusetzen.

Aufgrund der Erfahrungen mit antidemokratischen Massenbewegungen der Weimarer Republik ist im Grundgesetz (GG) u.a. ein mehrdimensionales Demokratieverständnis verankert: Demokratie definiert sich demnach nicht nur durch Volkssouveränität und Mehrheitsentscheid allein, sondern u.a. auch durch liberal-rechtsstaatliche Komponenten. Dies hat u.a. dazu geführt, das im GG unabänderliche, d.h. durch keine Mehrheit aufhebbare Verfassungsprinzipien verankert wurden. Dazu gehört auch der Artikel 5, in dem die Freiheit der Lehre und Forschung festgeschrieben ist.

Diese Freiheit beinhaltet u.a., dass die Lehre frei von politischem Einfluss sein muß. Im Gegensatz zu totalitären Systemen, wie dem Nationalsozialismus und auch der DDR, kann es deshalb nicht sein, dass Professoren gezwungen werden sollen, politische Vorgaben einer Regierung (Umsetzung des Bologna-Prozesses unter Abschaffung des Diplomabschlusses) umzusetzen. In unserem Fall soll dies sogar ohne eine gesetzliche Grundlage erfolgen.

Im Gegensatz zu Brandenburg hat Nordrhein-Westfalen zumindest ein Gesetz zur Abschaffung des Diploms erlassen. Dagegen hat die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Ruhr-Universtät Bochum Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Nach Auffassung der Wirtschaftswissenschaftler wird mit dem Zwang zur Umsetzung des Bologna-Prozesses in unzulässiger Weise in die Wissenschaftsfreiheit eingegriffen. Durch ein Immatrikulationsverbot in Diplomstudiengängen werde der Fakultät die Möglichkeit genommen, selbst und eigenverantwortlich über die Inhalts- und Organisationsgestaltung des Studienganges zu befinden. Dies verstoße gegen das Hochschulrahmengesetz (HRG). Abgesehen davon fordern weder die Beschlüsse von Bologna noch das HRG ein exklusives Angebot von Bachelor- und Masterstudiengängen – und damit auch keine Abschaffung des Diplomabschlusses.

Der Stand im Januar 2007:

Entgegen der auch schriftlich abgegebenen Zusagen der Hochschulleitung, dem Studiengang BWL auch nach der Auflösung des FB WW alle sächlichen und personellen Mittel zu belassen, wurden inzwischen zwei von ehemals drei Mitarbeiterinnen dem Studiengang entzogen.

Als zweiter Prodekan am FB IEM wird derjenige Professor ernannt, der bei der Prodekanewahl des FB WW die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen sich hatte. Eine solche Entscheidung des FB IEM stellt eine ungeheure Missachtung des demokratischen Willensbildungsprozesses der Mitglieder des Studienganges BWL dar.

Als „Studiendekan“ für BWL (eine solche Position gibt es gesetzlich nicht!) wurde derjenige Professor ernannt, der von der damaligen Präsidentin der FHL, Frau Brigitte Klotz, als Kandidat für das Dekaneamt vorgeschlagen war, aber ebenfalls nicht die notwendige Stimmenmehrheit dafür erhielt.

Abgesehen davon, dass ich solche Personalentscheidungen als geschmacklos, unsensibel und unklug im Hinblick auf eine funktionierende Hochschule empfinde, stellt sich bei mir zunehmend das Gefühl ein, dass es auch 17 Jahre nach der politischen Wende noch öffentliche Bereiche in Deutschland gibt, in denen das Verständnis von einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung bislang nicht angekommen zu sein scheint.

Leicht verständliche Informationen über Demokratie und Freiheit finden Sie z.B. hier.

NÜTZLICHE MATERIALIEN

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG.pdf (131.1kb)

Aktualisiert am 22.06.2007