Cottbus, 25.8.2011
Gegen die Vergabe eines Lehrauftrags über 6 SWS für „Entrepreneurship“ im WS 2011/12 habe ich heute Widerspruch eingelegt.
Die Vergabe des Lehrauftrages verstößt u. a. gegen § 56, Abs.2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, wonach Lehrbeauftragte u. a. mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben sollen.
Herr von Wick hat kein Hochschulstudium absolviert. Er ist gelernter Bankkaufmann.
Unabhängig davon kann Herr von Wick weder theoretische Kompetenz, noch praktische Erfahrungen in dem von ihm zu übernehmenden Lehrgebiet „Entrepreneurship“ nachweisen.
Die Leitung einer „Agentur für Deutsche Vermögensberatung“ (ohne fest angestellte Mitarbeiter) seit Anfang diesen Jahres ist als Qualifikation wohl kaum ausreichend.