Verstoß gegen das Brandenburgische Hochschulgesetz?
Prof. Dr. Brockmeyer als Prodekan am FB IEM eingesetzt.
Senftenberg, 07.02.2007
In der vergangenen Woche wurde Prof. Dr. Brockmeyer vom Fachbereichrat des FB IEM zum zweiten Prodekan gewählt – obwohl er nicht dem Fachbereichsrat (FBR) angehört.
Nach § 73 des BbgHG wird der Prodekan vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrer gewählt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Fachbereichsleitungen über eine ausreichende Akzeptanz in der Professorenschaft verfügen. Dies trifft für Prof. Dr. Brockmeyer nicht zu, weil er auch nicht in dem FBR des aufgelösten FB Wirtschaftswissenschaften gewählt wurde.
Als Rechtsgrundlage wird eine Verordnung der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Frau Prof. Dr. Wanka vom 05.11.06 herangezogen, wonach der FB IEM zwei Prodekane einsetzen kann, von denen einer nicht dem Fachbereichsrat angehören muss. Grundlage der Verordnung des MWFK ist die Experimentierklausel (§5a BbgHG), wonach die Ministerin zur Erprobung neuer Modelle der Organisation der Hochschule für eine begrenzte Zeit von den Bestimmungen des BbgHG – u.a. des §73 – abweichende organisationsrechtliche Regelungen durch Rechtsverordnung treffen kann. Mit der Experimentierklausel ist allenfalls die Einsetzung eines zweiten Prodekans abgesichert, aber wohl kaum eine vollständige Ausserkraftsetzung des §73, Abs. 1 BbgHG.