OVG weist Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtes Cottbus zurück
Senftenberg, 14.05.2007
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen das VG Cottbus wegen der abgewiesenen Einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Im Kern der Argumentation können die Richter keine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG durch die Auflösung des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften erkennen.
Der nächste Rechtsweg besteht nun in der Eröffnung eines gerichtlichen Hauptverfahrens, das zunächst wieder beim Verwaltungsgericht Cottbus angesiedelt ist.